Regelungen zum digitalen Erbe in der Schweiz

Regelungen zum digitalen Erbe in der Schweiz.

Rechtliche Rahmenbedingungen in der Schweiz.

In der Schweiz nutzen die Menschen täglich das World Wide Web(www). Bestellen, Bankgeschäfte, Nachrichten lesen und sich mitteilen, sind die gängigsten Handlungen im Internet. Die Hinterbliebenen müssen sich nach dem Tod oder bei einer Geschäftsunfähigkeit eines ihnen nahe stehenden Menschen immer öfter auch um dessen digitales Erbe kümmern. Gleichermaßen in der Schweiz zeigt sich, dass es eine Herausforderung sein kann, die Daten eines Verstorbenen im Netz aufzuspüren und Zugang zu ihnen zu erhalten. Aus diesem Grund sollten wir uns schon zu Lebzeiten Gedanken zu unserem digitalen Nachlass machen. Denn die meisten wollen, dass sowohl die emotionalen Dinge als auch die Vermögenswerte erhalten bleiben.

Legen Sie frühzeitig fest, was mit Ihren Daten geschehen sollen. Das erleichtert die Willensvollstreckung für die Angehörigen oder Bevollmächtigten.

Den ersten Gedanken, den Sie festlegen sollten ist:

  • sollen die Daten erhalten bleiben,
  • sollen die Daten gelöscht werden,
  • sollen die Daten übertragen werden oder
  • sollen die Daten archiviert werden.

 

Denken Sie dabei auch an Geschäftspartner oder Freunde, mit denen Sie Daten geteilt haben.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) schreibt folgendes dazu:

„Gemäss Schweizer Erbrecht wird eine Erbschaft als Ganzes auf die Erben übertragen (Prinzip der Universalsukzession gemäss Art. 560 Abs. 1 ZGB). Digitale Daten, die auf einem lokalen Datenträger bzw. Endgerät gespeichert sind, fallen zusammen mit allen anderen vererblichen Vermögenswerten in die Erbmasse.“

Somit übernimmt der Erbe auch in der Schweiz alle Rechte und Pflichten, welche sich durch beispielsweise Verträge und Abos ergeben.

Ungeklärt sei, wie mit Daten, welche „nur“ im Internet gespeichert sind. Grundsätzlich handle es sich meist nicht um Vermögenswerte „sondern vielmehr um persönlichkeitsrechtliche Belange, welche nicht auf die Erben übergehen (Art. 31 Abs. 1 ZGB). Die Angehörigen haben unter Berufung auf den Andenkenschutz nur begrenzte Handlungsmöglichkeiten.“ Wie der EDÖB weiterhin schreibt, ist eine Festlegung in einem rechtskräftigen Testament notwendig (Art. 505 bzw. 498 ZGB).

Ferner schlägt der EDÖB vor, dass wir eine “Vertrauensperson als digitale Willensvollstreckerin wählen, die den Aufbewahrungsort kennt. Eine praktische und sichere Möglichkeit bietet ein passwortgeschützter USB-Stick, dessen Passwort nur wir selber und die eingeweihte Vertrauensperson kennen.“

Unser DLH Stick erfüllt diese Bedingung und kann sicher Dokumente, Kennwörter und weitere private Daten verwalten.[Link zum DLH Stick]

Der EÖDB weist auch darauf hin, dass ggf. das Urheberrecht zu beachten ist, wenn ein Benutzer etwas publiziert hat“. Unter das Urheberrechfallen Werke im Sinne von geistigen Schöpfungen mit individuellem Charakter. Sowohl literarische Texte, Bilder, Fotografien, Filme als auch Videos können urheberrechtlich geschützt sein“.

Hier sollten die Angehörigen erst die Daten sichten, bevor Sie Daten löschen lassen.

Ein Tipp am Ende. Löschen oder kündigen Sie nicht voreilig Verträge. Dazu zählen auch Mobilfunkverträge und Providerverträge aller Art.

Fazit

Es bleibt dabei. Wir müssen digitale Vorsorge betreiben, damit unsere Daten nicht einfach „verschwinden“ oder ungewollt ewig erhalten bleiben.

 

Quelle:

https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/Internet_und_Computer/onlinedienste/digitales-erbe.html

Post by Digitales Erbe

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