Vorsorge getroffen – aber ist sie im Ernstfall noch aktuell?
Hinweis zur KI-Unterstützung:
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung Künstlicher Intelligenz sprachlich überarbeitet. Die KI wurde zur Prüfung und gegebenenfalls zur Korrektur von Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Satzstellung eingesetzt. Die inhaltlichen Aussagen, Bewertungen und Schlussfolgerungen stammen von den Autoren. Die hier verwendeten Bilder wurden auf Basis unserer Prompts von einer KI erstellt.
In diesem Sommer haben wir eine eigenen kleinen Stichproben gemacht.
Der Anlass dafür waren die Zahlen verschiedener repräsentativer Studien zur Vorsorge in Deutschland. Einige der veröffentlichten Quoten erschienen uns – gemessen an unseren Erfahrungen aus der täglichen Praxis – überraschend hoch. Wir wollten deshalb wissen:
Spiegelt sich dieses Bild auch in ganz normalen Gesprächen wider?
So verfügten nach dem Sozialbericht 2024 der Bundeszentrale für politische Bildung auf Basis des Deutschen Alterssurveys 2023 bereits 44,6 Prozent der untersuchten 45- bis 90-Jährigen über eine Patientenverfügung und 41,4 Prozent über eine Vorsorgevollmacht. 26,4 Prozent hatten sogar Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gemeinsam. Gleichzeitig besaßen allerdings 50,5 Prozent keines dieser drei Dokumente.
Auch beim digitalen Nachlass erscheinen die Zahlen auf den ersten Blick höher, als es unsere Erfahrungen erwarten ließen. Nach einer repräsentativen Bitkom-Erhebung aus dem Jahr 2025 geben 32 Prozent der Internetnutzerinnen und Internetnutzer an, ihren digitalen Nachlass zumindest teilweise geregelt zu haben. 16 Prozent bezeichnen ihn sogar als vollständig geregelt.
Und die Studie „Erben und Vererben 2024“ der Deutschen Bank und des Instituts für Demoskopie Allensbach kommt zu dem Ergebnis, dass 35 Prozent der potenziellen Erblasser ein Testament verfasst haben.
Das sind keine guten Vorsorgequoten. Aber sie sind hoch genug, um bei uns eine Frage auszulösen und wir befragten willkürlich Menschen, die uns im Urlaub oder in unserem Umkreis begegneten.
Unsere kleine Stichprobe war selbstverständlich weder wissenschaftlich noch repräsentativ und folgte keinem standardisierten Fragebogen. Wir haben Menschen unterschiedlichen Alters schlicht gefragt, ob und wie sie für den Ernstfall und insbesondere für ihren digitalen Nachlass vorgesorgt haben.
Dabei ging es uns ausdrücklich nicht darum, repräsentative Studien zu widerlegen.
Uns interessierte etwas anderes.
Erstens, wie können wir unseren DLH Stick verbessern und zweitens, wurde wirklich eine funktionierende Vorsorge getroffen?
Auf die Frage „Haben sie digitale Vorsorge getroffen“ kam durchaus häufiger ein:
„Ja, ich habe vorgesorgt.“
Interessant wurde es erst bei der zweiten und dritten Frage.
- Wann wurde die Vorsorge zuletzt aktualisiert?
- Sind die hinterlegten Informationen noch aktuell?
- Weiß die Vertrauensperson, wo sie zu finden sind?
- Kommt sie überhaupt an den Computer oder das Smartphone?
- Sind die dort hinterlegten Kennwörter noch gültig?
- Wurde inzwischen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung eingerichtet?
- Und würde die Vertrauensperson heute tatsächlich an die notwendigen Konten und Informationen gelangen?
Genau an diesem Punkt entstand ein deutlich anderes Bild.
Wir kamen bei unseren Gesprächen auf einen subjektiven Wert von höchstens etwa 10 Prozent, bei denen wir die vorhandene Vorsorge nach weiterem Nachfragen als einigermaßen aktuell und praktisch nachvollziehbar einschätzen würden.
Noch interessanter waren jedoch die Vorstellungen davon, was überhaupt als digitale Vorsorge angesehen wird.
- „Meine Kennwörter stehen in einer Excel-Datei.“
- „Die können auf meinen PC zugreifen.“
- „Ein Bekannter hat den Zugang und wird das dann regeln.“
- „Das macht alles mein Enkel. Ich habe davon keine Ahnung.“
Solche Antworten haben uns zu der eigentlichen Frage dieses Artikels geführt:
Messen wir mit den bekannten Statistiken tatsächlich, wie gut Menschen vorgesorgt haben – oder messen wir hauptsächlich, wie viele Menschen glauben, Vorsorge getroffen zu haben?
Denn zwischen „Vorsorge vorhanden“ und „Vorsorge funktioniert im Ernstfall“ liegt ein erheblicher Unterschied, wie wir aus der Praxis wissen.

KI generiert – Vorsorgequalität
Vorsorgequalität statt bloßer Vorsorgequote
Genau um diesen Unterschied geht es uns.
Eine Patientenverfügung in der Schublade, eine fünf Jahre alte Passwortliste oder das Computerkennwort beim Enkel können Bestandteile einer Vorsorge sein.
Entscheidend ist aber nicht allein, dass etwas vorhanden ist.
Entscheidend ist, ob die Vorsorge aktuell, auffindbar, technisch funktionsfähig und rechtlich nutzbar ist, wenn sie tatsächlich benötigt wird.
Was verstehen Menschen überhaupt unter digitaler Vorsorge?
Bei unseren Gesprächen in diesem Sommer fiel uns noch etwas anderes auf.
Das Problem scheint nicht allein darin zu liegen, dass Menschen keine Vorsorge treffen oder eine einmal getroffene Vorsorge nicht regelmäßig aktualisieren. Häufig besteht bereits eine sehr unterschiedliche Vorstellung davon, was eine funktionierende digitale Vorsorge überhaupt ausmacht.
Auf unsere Nachfragen erhielten wir beispielsweise Antworten wie:
- „Meine Kennwörter sind hinterlegt.“
- „Die können auf meinen PC zugreifen.“
- „Ein Bekannter hat den Zugang. Der wird das dann schon regeln.“
- Oder:
- „Das macht alles mein Enkel. Ich habe davon keine Ahnung.“
- „Ich habe nichts zu verbergen!“
- „Wer will schon meine Daten?“
Anmerkung des Autors zu den zuletzt genannten Punkten: „War das Leben wirklich so langweilig?
Damit war das Thema für die Betroffenen häufig erledigt.
Und tatsächlich: All das können erste Bausteine einer digitalen Vorsorge sein. Eine im Ernstfall funktionierende Vorsorge ist damit aber noch lange nicht gewährleistet.
Die Kennwörter sind hinterlegt – aber kommt jemand an sie heran?
Nehmen wir ein typisches Beispiel aus unseren Gesprächen:
„Meine Kennwörter stehen in einer Excel-Datei auf meinem Computer.“
Das klingt zunächst vernünftig. Doch bereits wenige Nachfragen zeigen, wie viele Abhängigkeiten dahinterstecken können.
- Ist bekannt, in welchem Ordner die Datei liegt?
- Ist das aktuelle Kennwort des Computers bekannt?
- Befindet sich die Datei tatsächlich lokal auf dem Rechner oder liegt sie in einem synchronisierten Cloudspeicher?
- Existiert dieses Cloudkonto noch, wenn der Erbfall eintritt, oder wurde es durch jemanden gelöscht?
- Ist dafür inzwischen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung eingerichtet?
- Wohin wird der zweite Faktor gesendet?
- Existiert das dafür verwendete Smartphone noch und ist dessen Gerätecode bekannt?
- Wird eine Authenticator-App verwendet?
Und schließlich die vielleicht banalste Frage:
Sind die Kennwörter in der Excel-Datei überhaupt noch aktuell? In der Regel war die Antwort: Nein.
So kann aus dem Satz „Meine Familie kann auf meinen PC zugreifen“ sehr schnell eine Situation entstehen, in der zwar der Computer entsperrt werden kann, die eigentlich wichtigen Konten aber weiterhin unerreichbar bleiben.
Auf dieses Problem sind wir bereits ausführlich in unserem Beitrag „Zugriff auf das Smartphone und doch kein Zugriff – Warum?“ eingegangen.
Gerätecode, Kennwort, Zwei-Faktor-Authentifizierung, Authenticator-App, Passkey und Wiederherstellungsverfahren bilden heute teilweise voneinander unabhängige Sicherheitsebenen.
Der Zugang zum Gerät öffnet deshalb möglicherweise nur die erste Tür.
Zugang bedeutet noch lange nicht Berechtigung
Bei unseren Gesprächen stießen wir aber auf ein zweites Problem, das sich technisch überhaupt nicht lösen lässt.
Wer darf eigentlich auf die Daten und Konten zugreifen und dort handeln?
„Mein Bekannter hat alle Zugangsdaten und kümmert sich darum“ klingt zunächst pragmatisch.
Rechtlich stellt sich aber eine ganz andere Frage:
Auf welcher Grundlage handelt dieser Bekannte?
Die bloße Kenntnis eines Kennworts ist keine Vollmacht.
Auch die Verbraucherzentrale empfiehlt für den digitalen Nachlass, eine Vertrauensperson schriftlich zu bevollmächtigen. Soll diese Person auch nach dem Tod handeln können, muss die Vollmacht entsprechend über den Tod hinaus gelten. Zudem sollte möglichst konkret festgelegt werden, was mit Konten und Daten geschehen soll.
Damit besitzt die Vertrauensperson nicht nur die technischen Voraussetzungen, sondern auch einen dokumentierten Auftrag.
Dieser Unterschied kann nach einem Todesfall entscheidend werden.
Und was sagen später die Erben?
Nehmen wir ein Beispiel:
Ein langjähriger Bekannter kennt die Zugangsdaten des Verstorbenen. Nach dessen Tod meldet er sich am Computer an, öffnet das E-Mail-Postfach und greift auf verschiedene Onlinekonten zu.
- Er lädt Fotos herunter.
- Er kündigt Verträge.
- Er löscht Konten.
- Er durchsucht E-Mails nach Rechnungen und Vertragsunterlagen.
- Vielleicht löscht er auch persönliche Dateien, weil der Verstorbene ihm irgendwann gesagt hatte, dass bestimmte Dinge nach seinem Tod niemand sehen solle.
Technisch kann das alles funktionieren.
Aber kann der Bekannte später nachweisen, dass genau diese Handlungen gewollt waren?
Was geschieht, wenn die Erben von seinem Zugriff nichts wussten?
Was passiert, wenn mehrere Erben vorhanden sind und diese unterschiedliche Vorstellungen haben?
Und was geschieht, wenn bereits Daten oder Konten gelöscht wurden, die für die Nachlassabwicklung noch benötigt worden wären?
Spätestens hier wird aus einem technischen Zugang eine rechtliche Frage.

KI generiert- Kette der Vorsorge
Was der Bundesgerichtshof zum digitalen Nachlass entschieden hat, dürfen den Fachleuten hinlänglich bekannt sein. Aber dem normalen Bürger? Alle von uns zufällig befragten antworteten mit NEIN.
Dass digitale Rechtspositionen nicht einfach mit dem Tod verschwinden, hat der Bundesgerichtshof bereits 2018 in einer grundlegenden Entscheidung zum digitalen Nachlass deutlich gemacht.
Das Urteil ist für den digitalen Nachlass von grundlegender Bedeutung. Es zeigt aber auch, weshalb der Satz
„Mein Bekannter kennt mein Passwort“
keine ausreichende Nachlassregelung darstellt.
Denn die Kenntnis eines Passworts beantwortet lediglich die technische Frage des Zugangs. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, wer nach dem Tod rechtlich handeln darf und welche Handlungen vom Verstorbenen gewollt waren.
Zugang, Berechtigung und Auftrag sind drei verschiedene Dinge
Aus unserer Sicht sollten deshalb drei Ebenen digitaler Vorsorge strikt voneinander getrennt werden:
1. Zugang
Kann die Vertrauensperson technisch auf die notwendigen Informationen, Geräte und Konten zugreifen?
2. Berechtigung
Ist nachvollziehbar dokumentiert, dass diese Person handeln darf? Besteht beispielsweise eine entsprechende Vollmacht und soll diese auch über den Tod hinaus gelten?
3. Auftrag
- Ist festgelegt, was mit den einzelnen Konten und Daten geschehen soll?
- Soll ein Konto gelöscht oder erhalten werden?
- Sollen Daten archiviert oder an die Erben übergeben werden?
- Soll ein Social-Media-Profil in einen Gedenkzustand versetzt werden?
- Werden Verträge gekündigt?
- Wer soll private Fotos erhalten?
- Gibt es Daten, bei denen ausdrücklich festgelegt wurde, was damit geschehen soll?
Erst das Zusammenspiel dieser Ebenen macht aus unserer Sicht aus einer Sammlung von Kennwörtern eine belastbare digitale Vorsorge.
„Das macht mein Enkel“ ist noch kein Vorsorgekonzept
Das Vertrauen in Kinder, Enkel, Freunde oder andere nahestehende Personen kann vollkommen berechtigt sein.
Aber Vertrauen allein ersetzt weder eine technische Zugangsregelung noch eine klare Bevollmächtigung und schon gar keine Anweisung darüber, was mit den Daten und Konten geschehen soll.
„Mein Ehepartner hat vollen Zugang“
Die Frage an den Partner, der bei unserer Umfrage anwesend war: „Wissen Sie das und wissen Sie, wie Sie damit umgehen“, war ernüchternd.
Eine häufige sinngemäße Antwort war: “ Ich kenne mich mit dem Thema nicht aus und ich kenne mich mit der Technik nicht aus“
Deshalb ist Kombination entscheidend:
- Wissen, wo die Vorsorge liegt.
- Technisch darauf zugreifen können.
- Dazu berechtigt sein.
- Wissen, was anschließend geschehen soll.
Und wir würden noch einen fünften Punkt hinzufügen:
Die Informationen müssen aktuell sein.
Denn die beste Vorsorge hilft wenig, wenn das dokumentierte Smartphone längst ausgetauscht, die Mobilfunknummer geändert, das Kennwort erneuert, der Cloudspeicher gekündigt oder zwischenzeitlich eine Zwei-Faktor-Authentifizierung eingerichtet wurde.
Genau das meinen wir mit Vorsorgequalität
Damit kommen wir zurück zu den eingangs genannten Statistiken.
Die Frage
„Haben Sie für Ihren digitalen Nachlass vorgesorgt?“
kann sehr unterschiedliche Sachverhalte erfassen.
- Wer seine Kennwörter aufgeschrieben hat, kann mit Ja antworten.
- Wer seinem Enkel den Gerätecode gegeben hat, kann mit Ja antworten.
- Wer vor sechs Jahren eine Excel-Datei angelegt hat, kann mit Ja antworten.
- Und wer einem Bekannten irgendwann gesagt hat „Du kümmerst dich darum, wenn mir etwas passiert“, kann seine Angelegenheiten ebenfalls als geregelt betrachten.
Alle diese Personen können damit in einer Befragung zur Vorsorgequote beitragen.
Ob die Angehörigen oder Vertrauenspersonen im Ernstfall tatsächlich handlungsfähig wären, ist eine andere Frage.
Auch die Frage, ist der Bevollmächtige überhaupt noch in der Lage, seine Aufgabe auszuführen? Wurde so nicht hinterfragt.
Deshalb halten wir es für notwendig, neben der reinen Vorsorgequote stärker über Vorsorgequalität zu sprechen.
Für uns bedeutet eine hochwertige digitale Vorsorge deshalb mindestens:
auffindbar – zugänglich – aktuell – technisch funktionsfähig – rechtlich legitimiert – mit einem klaren Auftrag versehen.
Erst dann wird aus:
„Ich habe da mal etwas hinterlegt.“
eine Vorsorge, die im Ernstfall tatsächlich helfen kann.
Nutzen Sie unseren DLH Stick, um die Vorsorge besser zu gestalten.
Quellen:
- Bundeszentrale für politische Bildung (bpb): Sozialbericht 2024 – Vorsorgedokumente für den Notfall
Daten u. a. zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung auf Basis des Deutschen Alterssurveys (DEAS) 2023.
bpb – Vorsorgedokumente für den Notfall - Deutsche Bank / Institut für Demoskopie Allensbach: Erben und Vererben 2024
Repräsentative Untersuchung zu Testament, Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht sowie Einstellungen zum Erben und Vererben. Befragungszeitraum August/September 2024.
Deutsche Bank – Studie „Erben und Vererben 2024“ - Bitkom: Digitales Erbe – Was passiert mit Online-Zugängen nach dem Tod? (2025)
Repräsentative Befragung zum digitalen Nachlass, unter anderem zur vollständigen bzw. teilweisen Regelung sowie zu Geräten, Cloudspeichern und Social-Media-Zugängen.
Bitkom – Digitales Erbe 2025 - Bitkom: Ein Drittel kümmert sich um digitalen Nachlass (2023)
Frühere repräsentative Erhebung zum Umgang mit digitalem Nachlass und hinterlegten Zugangsdaten. Sie eignet sich im Artikel insbesondere für den zeitlichen Vergleich mit den Ergebnissen von 2025.
Bitkom – Digitaler Nachlass 2023 - Bundesgerichtshof: Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 („Digitaler Nachlass“)
