Digitaler Nachlass – Übertragbarkeit von Internetkonten

Im Internet befindet sich ein Grossteil des digitalen Nachlasses.

Sind die Daten von Internetkonten übertragbar?

Weder der Gesetzgber noch die deutsche Rechtsprechung haben für die Übertragung von Internetkonten eine eindeutigen umfassenden Regelungen getroffen.

Der Gesetzgeber hat es bisher versäumt, dass hier klare Richtlinien und Vorgaben geschaffen werden. Somit ist das Thema für die Regleung des digitalen Nachlasses sehr schwammig. Das gilt ebenso für die Übertragung von Internetkonten.

Deshalb können wir hier nur –aus der Praxis genommene- Hinweise geben.

Grundsätzlich gilt, dass alle vermögenswerte Rechte und Rechtsstellungen vererblich sind, inklusive der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. In der Regel sind höchstpersönliche Rechte, die keinen eigenen Vermögenswert aufweisen, unvererblich.

Kann man dies auch auf das digitale Erbe beziehen?

Ein Praxisbeispiel

Ein Fotograf hatte bei einem Internetprovider ein Internetkonto mit Cloudzugang. Er verkaufte seine Werke sowohl im Internet als auch außerhalb des Internets.

Somit stellen seine Aufnahmen für uns einen Vermögenswert da.

Dennoch verweigert der Internetprovider (ansässig in USA) die Übertragung oder gar den Zugang zu dem Cloudkonto.

Laut den Nutzungsbedingungen ist das Konto nur übertragbar, wenn eine gesetzliche Anforderung bzw. Regelung vorliegt. Nach Rücksprach mit dem Provider würde es auch ausreichen, wenn ein deutsches Amtsgericht und dessen Nachlassverwaltung eine schriftliche Anforderung formulieren würden, dass das Konto zu übertrag ist.

In diesem Fall war ein Amtsgericht in Oberbayern zuständig. Dies verwies auf den bereits ausgestellten Erbschein und teilte mit, dass das Gericht das gewünschte Dokument nicht ausstelle.

Das Dilemma

Der Provider fordert eine gerichtliche Anordnung und das Gericht wird so ein Schriftstück nicht ausstellen, da es hierfür keine rechtliche Regelung gäbe.

Am Ende bleibt den Erben nur der Gang zum Gericht, denn die Frage nach der Vererblichkeit des Nachlasses regelt § 1922 Abs. 1 BGB.

Die Streitfrage, ob die Fotos ein Vermögen darstellen, muss dann ein Gericht klären und ein Urteil muss den Provider wohl zwingen, dass dieser das Konto überträgt.

Anders bei europäischen Internetprovidern. Hier haben wir Erfolg, wenn alle geforderten Unterlagen vorliegen. Hier gilt aber auch, dass man viele Dokumente in die jeweilige Landessprach übersetzen und beglaubigen lassen muss. Nicht immer reicht Englisch aus.

Aber die Welt wird von Providern aus USA dominiert (z.B. Google, Apple, Microsoft, Yahoo usw.)

Ein digitaler Nachlassverwalter, der nur Auskunftsersuchen erstellt und ggf. nur die Löschung von Konten vornimmt, wird in der Praxis scheitern. Wenn man die Daten, Werte und Erinnerungen das Verstorbenen erhalten und sichern will.

Das digitale Erbe Fimberger bietet hier einen umfassenden Service an, um die Herausforderung doch zu lösen. Wir kennen den ein oder anderen Trick.

 

Post by Digitales Erbe

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