Sind virtuelle Todesanzeigen zulässig?

In Zeiten des Internets stellt sich für immer mehr Menschen die Frage, inwiefern virtuelle Todesanzeigen zulässig sind.

Das Landgericht Saarbrücken hat sich laut „ferner-alsdorf.de“ der Sache angenommen und unlängst ein Urteil (13 S 4/14) gefällt.

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schreckliche Situation, die mit grenzenloser Trauer einhergeht. Der Verlust überschattet alles und erfüllt die Hinterbliebenen mit tiefem Schmerz. In den meisten Fällen schalten die Angehörigen eine Todesanzeige in der lokalen Presse und geben im Zuge dessen bekannt, dass der Betroffene verstorben ist. Auf diese Art und Weise kann man Kollegen, Bekannte und andere Personen aus dem weiteren Umfeld des Verstorbenen informieren und außerdem seiner eigenen Trauer Ausdruck verleihen. Werden die Angehörigen mit einer virtuellen Todesanzeige durch eine dritte Person konfrontiert, ist dies eine mitunter äußerst schmerzhafte Situation.

Landgericht Saarbrücken zur Zulässigkeit virtueller Todesanzeigen durch Dritte

Der vor dem Landgericht Saarbrücken verhandelte Fall war besonders brisant, da die Witwe des Verstorbenen im Zuge dessen gerichtlich gegen eine virtuelle Todesanzeige vorging, die die vermeintliche Geliebte veröffentlicht haben soll. In der Anzeige soll die außereheliche Liebesbeziehung thematisiert worden sein. Dies behagte der Gattin des Verstorbenen natürlich überhaupt nicht, weshalb sie rechtliche Schritte einleitete.
Das Landgericht

Saarbrücken prüfte den Fall laut „ferner-alsdorf.de“ eingehend und kam zu dem Schluss,

dass die virtuelle Todesanzeige zulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass digitale Kondolenzbücher legitim seien und die Hinterbliebenen grundsätzlich nicht gegen darin veröffentlichte virtuelle Todesanzeigen vorgehen können. Falls allerdings Informationen über die Angehörigen oder Hinterbliebenen des Verstorbenen in der Anzeige thematisiert werden, kann es durchaus zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen.
Da die betreffende virtuelle Todesanzeige keine Hinweise bezüglich der Angehörigen enthielt, hatte die Witwe keine Handhabe und muss folglich hinnehmen, dass die vermeintliche Geliebte ihres Gatten ihrer Trauer auf diese Art und Weise Ausdruck verleiht. In diesem Zusammenhang machte das Landgericht Saarbrücken deutlich, dass aus datenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken hinsichtlich der virtuellen Todesanzeige bestehen. Zunächst stellte sich die Frage, inwiefern das postmortale Persönlichkeitsrecht anzuwenden ist, dessen Umfang geringer als das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingestuft werden muss.
Unterlassungsanspruch bei falschen Angaben in der virtuellen Todesanzeige
Im Allgemeinen ist es absolut zulässig, eine Todesanzeige mit dem Namen, Wohnort, Beruf, Geburts- und Sterbedatum sowie Angaben bezüglich der letzten Ruhe zu versehen. Falls die Anzeige jedoch falsche Angaben beinhaltet, besteht durchaus ein Unterlassungsanspruch, den die Hinterbliebenen gegebenenfalls juristisch durchsetzen können.
Durch die wachsende Bedeutung des Internets und der digitalen Medien dürften auch Online-Kondolenzbücher auf dem Vormarsch sein. Für die Hinterbliebenen eines Verstorbenen ist es in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass Dritte grundsätzlich durchaus eine virtuelle Todesanzeige schalten können.

Quelle: http://www.erbrecht-heute.de/Erbrecht/Digitales-Erbe-Sind-virtuelle-Todesanzeigen-zulaessig.html

 

Post by Digitales Erbe

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