AGB, das stillschweigende Abkommen mit dem Kunden

Fast überall kommt man mit Ihnen in Kontakt, wenn man einen Vertrag abschließt. Doch die meisten lesen sie nicht.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind heute bei fast jedem Vertragsabschluss automatisch ein Bestandteil des Vertrags. Die Rechtswirksamkeit ist erstmal gegeben. Ob sie wirklich gelten, das steht auf einem anderen Zettel. Solange die Dienstleistung bezahlt wird, wird der Anbieter nichts sagen.
Sobald man aber den Vertrag z.B. kündigt, werden gerne die AGB’s als Referenz herangezogen und schon entstehen (rechtliche) Konflikte. Besonders bei der Regelung des digitalen Nachlass stolpern unsere Kunden immer über Hindernisse, denn die Provider zitieren gerne Ihre AGB’s, welche die Verstorbenen unwissend abgeschlossen haben. Wir haben die AGB’s von etlichen großen Internetdienstanbieter gelesen und können auch hier weiterhelfen.

Was ist eine AGB?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt (i.Vm. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Klartext heißt das, dass bei Unterschrift nicht nur das „Kleingedruckt“ zählt sondern auch die AGB, wenn eine vorhanden ist.

Die meisten großen Internetdienstanbieter haben eine AGB.

Dazu zählen unter anderem

  • web.de
  • gmx.de
  • Apple
  • Samsung
  • Google
  • Facebook
  • Twitter
  • Vodaphone
  • Deutsche Telekom
  • usw.

Wer also im Internet einen Dienst in Anspruch nimmt, bekommt zwar meist einen Hinweis, dass eine AGB existiert, doch die meisten lesen diese nicht.  Im Allgemeinen muss man sogar einwilligen und bestätigen, dass man die AGB gelesen hat und muss sie akzeptieren.

Welche Herausforderung bestehen überhaupt?

Wir beschreiben anhand von drei Beispielen, in denen die AGBs zur Stolperfalle für unsere Kunden wurde. Bitte verzeihen Sie uns, wenn wir keine Namen von Firmen nennen dürfen, aber die Fälle können bei beinahe jedem Unternehmen auftreten. Die Beispiele sind aus unserer täglichen Arbeit entnommen.

Unser Beispiel zeigt Schwierigkeiten bei Musik und Filmportalen.

Bei einem Musik Video und Filmdownloadportal ist jeder Kauf einer Lizenz einer eindeutigen natürlichen Person zugewiesen.  Wir stellten weiterhin fest, dass man nicht das Musikstück selbst kauft, sondern nur eine Nutzungslizenz. Stirbt die Person, so verfallen auch alle Lizenzen, welche man über Jahre hinweg erworben hat. Einen Zugriff der Erben schließt dieser Internetprovider aus. Er begründet es damit, dass in den AGB`s stünde, dass das Konto nur von einer Person genutzt werden darf. Diese Person muss der Kontoinhaber sein. Somit kommen wir offiziell zu folgenden Fazit. Gemäß der AGB erschließt das Nutzungsrecht aller gekauften Lizenzen. Das gesamte investierte Geld würde sich somit in Luft auflösen.

Unser zweites Bespiel beschreibt den Umgang mit Emailkonten.

Ein Emailprovider biete einen kostenfreien Dienst an, bei dem man eine Mailadresse und Speicherplatz für seine Emails und Dokumente erhält. In den Geschäftsbedingungen steht der Passus, dass man sich vorbehalte, dass man die Emails und deren Inhalte anonymisiert auswerte. Weiterhin fanden wir eine Textpassage, dass das Konto geschlossen werden kann, wenn keine Aktivitäten über 6 Monate auf dem Konto durch den Benutzer durchgeführt wurden. Das heißt auf Deutsch, dass das Konto gelöscht wird, wenn man sich nicht regelmäßig anmeldet. Man muss also damit leben, dass seine Emails ausgewertet werden und dass im Todesfall alle Emails und Dokumente gelöscht werden. Weiterhin stellen wir fest, dass Rechnungen auf dem Emailkonto eingehen, die aber dann nicht mehr bearbeitet werden können. Das Nachsehen und die Arbeit haben dann die Erben.

Das letzte Beispiel zeigt, dass man das Guthaben von Online-Casinos nicht erhält, selbst wenn man es aktiv einfordert.

Häufig erleben wir, dass ein Erblasser im Internet spielte. In unserem Beispiel gehen wir auf Online- Casinos ein, die Ihren Sitz nicht in der EU haben. Beim Abschluss eines Kontos muss man auch die AGB des Unternehmens akzeptieren. Wir fanden einen Passus, der die Gewinnauszahlung sehr einschränkt. Ausbezahlt wird der Gewinn nur, wenn die einbezahlte Höhe nicht überschreitet wird. Bezahlt man beispielsweise 1000 Euro ein, und gewinnt den virtuellen Jackpot von 500.000€, so kann man sich maximal 1000 Euro auszahlen lassen. Die Auszahlung des Restbetrags (499.000€) wird (lt.AGB) nicht durchgeführt, sondern ist nur „Spielgeld“.

Datenschutz und digitaler Nachlass

Am Ende bleibt Ärger und Frustration

Die drei Beispiele beschreiben sehr schön, dass es wichtig ist die AGB eines Dienstleisters zu lesen. Natürlich kann man die Geschäftsbedingungen juristisch anfechten und vielleicht gibt einem das Gericht auch Recht. Doch wer hat schon Zeit, Geld und die Nerven einen langwierigen Prozess durchzuhalten? Leider stellen wir auch immer wieder fest, dass die Erben keine Kenntnis von den genutzt Dienstleistungen haben. Existiert kein Testament, so muss sogar eventuell eine Erbengemeinschaft über die Konten einstimmig entscheiden. Streit und Zwietracht sind die Folge.

Wir können hier nur appellieren, dass sie digitale Vorsorge betreiben. Wurden keine brauchbaren Maßnahmen getroffen, so kann auch im Todesfalle die Geräteanalyse hier noch ein friedliches Ende herbeiführen. Wir bieten hier zielgerichtet Lösungen für unsere Kunden.

 

 

 

Post by Digitales Erbe

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