Die Bundesregierung nimmt Stellung zum Thema Digitaler Nachlass

Die Bundesregierung nimmt Stellung zum Thema Digitaler Nachlass

Wie wir bereits am 30. August 2018 berichteten, stellte die Fraktion der FDP eine kleine Anfrage  dem Deutschen Bundestag zum Thema Digitaler Nachlass.

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 6. September 2018 übermittelt.

Deutscher Bundestag Drucksache 19/4207 19. Wahlperiode 10.09.2018

Antwort der Bundesregierung zum Thema digitaler Nachlass

auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Nicole Bauer, Nicola Beer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/3954 –

Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass wird ein immer virulenteres Problem. Je weiter die Digitalisierung fortschreitet, umso mehr Dinge werden online erledigt, gespeichert, verwaltet und genutzt. Die Zeiten, in denen alle wichtigen Unterlagen zu Hause aufbewahrt wurden und die Erben somit meist von den wichtigsten Vertragsbeziehungen und Korrespondenzen des Erblassers Kenntnis erlangen konnten, gehören der Vergangenheit an. Verträge, Eigentum, Kontakte, Bilder, Bibliotheken, Musiksammlungen, Videos, Webseiten, Blogs, Social-Media-Accounts, Konten, Lizenzen, Gehaltsabrechnungen, Urkunden und vieles mehr wird zunehmend nur noch digital und zudem cloudbasiert gespeichert. Erben haben es meist nicht nur schwer, an Passwörter zu kommen, sie wissen oft noch nicht einmal, bei welchen Onlinediensten die verstorbene Person überhaupt registriert war. Dies führt zu erheblichen Schwierigkeiten. Zum einen können Erben innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kaum entscheiden, ob sie das Erbe annehmen oder nicht, da schlicht die notwendigen Informationen fehlen. Zum anderen wird es Erben oft unmöglich gemacht, die Rechte und Pflichten, in die sie mit der Erbschaft eingetreten sind, geltend zu machen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17) hat in einigen offenen Punkten Klarheit gebracht, weite Bereiche sind aber noch ungeklärt. Die Zugangsrechte für einen Facebook-Account sind nur ein Teilausschnitt des Problems. So stellt sich die Frage, ob rechtsverbindliche Regelungen erforderlich sind, die den Erben die notwenigen Auskunftsrechte und Zugriffsrechte für Onlineaccounts einräumen. Zurzeit hängt es noch von der Entscheidung und dem Ermessen des jeweiligen Internetanbieters ab, ob er Erben überhaupt eine solche Auskunft erteilt und ob er ihnen darüber hinaus entsprechende Zugriffsrechte eingeräumt. Zum Teil wird Erben (wie z. B. bei der iTunes-Musikbibliothek) der Zugriff auch dann komplett verweigert, wenn alle Zugangsdaten bekannt sind. Dies wirft die Frage auf, ob den Erben nicht entsprechende einheitliche Auskunfts- und Zugriffsrecht einzuräumen sind, egal in welchem Land das jeweilige Unternehmen seinen Sitz hat.

Es könnte nach Ansicht der Fragesteller auch überlegt werden, ob das Nachlassverfahren nicht generell digitalisiert werden sollte. Zudem ist fraglich, inwieweit Regelungen bezüglich eines „digitalen Testaments“ notwendig sind, oder ob ein solches bereits jetzt von den Unternehmen, die Onlinedienste anbieten, vorgehalten werden könnte, und wenn ja, in welcher Form.

1. Sieht die Bundesregierung bezüglich des digitalen Nachlasses Handlungsbedarf?

2. Plant die Bundesregierung bereits konkrete Regelungsvorschläge zum digitalen Nachlass vor?

Wenn ja, wie sehen diese aus?

Wenn nein, wieso nicht?

Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12. Juli 2018 (Az.: III ZR 183/17) klargestellt, dass digitale Inhalte ebenso wie sonstige Vermögensgegenstände und vertragliche Rechte und Pflichten des Erblassers im Wege der Universalsukzession auf den Erben übergehen und dieser damit in die Rechtsposition des Erblassers eintritt. Die Bundesregierung sieht insoweit keinen Handlungsbedarf im Erbrecht. Die Bundesregierung steht jedoch im Kontakt mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen, um sich ein Bild über die von den Anbietern aus der Entscheidung zu ziehenden Konsequenzen und daraus eventuell folgenden Handlungsbedarf für die Regierung zu ermitteln.

3. Hält die Bundesregierung Maßnahmen für notwendig, um die Zusammenarbeit zwischen privaten Anbietern und staatlichen Institutionen bei Fragen des digitalen Nachlasses zu verbessern?

Wenn ja, wie sehen diese aus?

Wenn nein, wieso nicht?

Die Rechtsbeziehungen zwischen privaten Anbietern und ihren Kunden auch in Bezug auf die Rechtsnachfolge beruhen auf privatrechtlichen Verträgen, für die grundsätzlich die Vertragsfreiheit gilt. Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erwähnt, wird die Bundesregierung gleichwohl im Rahmen ihrer Kontakte mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen evtl. Handlungsbedarf ausloten.

4. Hat sich nach Ansicht der Bundesregierung die Schutzbedürftigkeit von privater, digitaler Korrespondenz durch die fortschreitende Verflechtung von Alltag und sozialen Netzwerken erhöht?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, wieso nicht?

Die Bundesregierung beobachtet aufmerksam die Entwicklungen bei digitalen Angeboten wie sozialen Netzwerken. Insbesondere die Tatsache, dass die digital gespeicherten privaten Nachrichten und Mitteilungen für einen längeren Zeitraum gespeichert werden und die Diensteanbieter darauf zugreifen können, begründet einen erhöhten Schutzbedarf, gerade auch im Hinblick auf angemessene Vorkehrungen zur Datensicherheit. Auf EU-Ebene wird in diesem Zusammenhang derzeit der Entwurf der EU-Kommission für eine E-Privacy-VO beraten, welche den Schutz der Vertraulichkeit sämtlicher Formen der elektronischen Kommunikation gewährleisten soll.

5. Beabsichtigt die Bundesregierung Regelungen zu schaffen, die Erben umfassende Auskunfts- und Zugriffsrechte gegenüber Unternehmen, die Onlinedienste anbieten, einräumt?

Wenn ja, wie sollen diese aussehen?

Wenn nein, wieso nicht?

Der Erbe tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Die dem Erblasser zustehenden Auskunftsrechte gehen damit auf den Erben über. Er kann sie geltend machen.

Im Rahmen der Beratungen zur E-Privacy-VO setzt sich die Bundesregierung ebenfalls dafür ein, dass der Punkt des Digitalen Nachlasses berücksichtigt wird (siehe dazu auch Antwort zu Frage 9). Wie bereits in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 erwähnt, wird die Bundesregierung darüber hinaus im Rahmen ihrer Kontakte mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen eventuell Handlungsbedarf ausloten.

6. Wenn ja, sollen diese auch unabhängig vom Sitzland des Unternehmens durchsetzbar sein?

Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen.

7. Hat die Bundesregierung vor, ein verbindliches, digitales Nachweisinstrument für den Erbfall zu schaffen, z. B. einen digitalen Erbschein?

Wenn ja, welche Ausgestaltungsform sieht die Bundesregierung dafür vor?

Wenn nein, wieso nicht?

8. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Digitalisierung des gerichtlichen Nachlassverfahrens?

Wenn ja, welche entsprechenden Regelungen hält die Bundesregierung für angebracht?

Wenn nein, wieso nicht?

Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.

Die flächendeckende Etablierung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten einschließlich der Nachlassgerichte ist ein zentrales Anliegen von Bund und Ländern. Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können bereits nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als elektronisches Dokument übermittelt werden. Die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) festgelegt. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) ist vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2022 eine Pflicht für Anwaltschaft und Notariate sowie Behörden besteht, Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an das Gericht zu übermitteln.

Eine Ermächtigung zur Einführung der elektronischen Akte im Nachlassverfahren enthält § 14 Absatz 4 FamFG. Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) ist vorgesehen, die Gerichtsakten spätestens ab dem 1. Januar 2026 auch in Nachlassverfahren verpflichtend elektronisch zu führen sind, § 14 Absatz 4a FamFG.

Die Erbenstellung wird durch den Erbschein bzw. das europäische Nachlasszeugnis rechtssicher nachgewiesen. Vor der flächendeckenden Digitalisierung der Justiz besteht keine Notwendigkeit, ein zusätzliches digitales Nachweisdokument zu schaffen.

9. Sieht die Bundesregierung Bedarf für entsprechende europäische Regelungen?

Wenn ja, welche Regelungen sind denkbar?

Wenn nein, wieso nicht?

Auf EU-Ebene wird derzeit der Entwurf der EU-Kommission für eine E-PrivacyVO beraten, welche den Schutz der Vertraulichkeit sämtlicher Formen der elek- tronischen Kommunikation gewährleisten soll. Die Bundesregierung hat sich bereits mehrfach dafür ausgesprochen, dass Regelungen zum Digitalen Nachlass aufgenommen werden, damit Anbieter nicht zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation einen etwaigen vertraglichen Anspruch auf Zugang zu Kommunikationsinhalten verwehren. Die Bundesregierung hat eine Regelung vorgeschlagen, nach welcher der Erbe oder der nach dem nationalen Recht Berechtigte hinsichtlich der Vertraulichkeit der Kommunikation rechtlich wie der ursprüngliche Endnutzer der Kommunikation angesehen wird. Das Erbrecht soll von einer solchen Regelung unberührt bleiben.

10. Sieht die Bundesregierung über Artikel 62 ff. der Verordnung (EU) Nr. 650/ 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses hinaus Bedarf bezüglich der Einführung eines digitalen, europäischen Erbschaftsnachweises?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn nein, wieso nicht?

Über Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-Erbrechtsverordnung) entscheidet der europäische Gesetzgeber. Gemäß Artikel 82 EU-Erbrechtsverordnung soll die Europäische Kommission bis 18. August 2025 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Dem Bericht sind gegebenenfalls Änderungsvorschläge beizufügen. Es ist davon auszugehen, dass anlässlich der mit dem Bericht verbundenen Evaluierung der Verordnung auch eine eventuelle Digitalisierung des Europäischen Nachlasszeugnisses thematisiert werden wird.

11. Beabsichtigt die Bundesregierung, Regelungen bezüglich „digitaler Testamente“ zu treffen, damit im Todesfall Daten, die ohne rechtliche Relevanz für die Erben sind, gelöscht werden können?

Wenn ja, wie sollen diese ausgestaltet werden?

Wenn nein, wieso nicht?

Der Erblasser entscheidet, welche Rechte unter Einschluss digitaler Inhalte mit seinem Tod erlöschen sollen. Der Erbe entscheidet, wie er mit den zum Nachlass gehörenden Daten umgeht. Auf die praktischen Probleme der von den Fragestellern angesprochenen Regelung zur Differenzierung zwischen relevanten und nicht relevanten Inhalten hat schon der BGH hingewiesen (a. a. O., Rn. 50). Im Übrigen wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Kontakte mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen etwaigen Handlungsbedarf ausloten.

12. Hält die Bundesregierung Regelungen in Nutzungsbedingungen von Unternehmen für rechtmäßig, die die Löschung der gespeicherten Daten im Todesfall vorsehen?

Wenn nein, wieso nicht?

Der Gesetzgeber hat (insbesondere in den §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) einen Rahmen vorgegeben, der Verbraucher vor unangemessenen Beeinträchtigungen schützen soll. Ob Regelungen in Nutzungsbedingungen von Unternehmen, die die Löschung der gespeicherten Daten im Todesfall vorsehen, wirksam vereinbart werden können, ist eine Frage des Einzelfalls, den im Streitfall die unabhängigen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu entscheiden haben. Dabei unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen einer speziellen Kontrolle, zum einen hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, und zum anderen hinsichtlich ihres Inhalts.

13. Ist es nach Ansicht der Bundesregierung rechtlich bedenklich, Accounts in sog. Gedenkzustände zu versetzen, wenn dies alleine in den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Unternehmens geregelt wurde?

Wenn ja, wieso?

Wenn nein, wieso nicht?

Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.

Der BGH hatte in der genannten Entscheidung vom 12. Juli 2018 einen Fall zu entscheiden, in dem die Regelungen zum sogenannten Gedenkzustand nicht in den Nutzungsbedingungen, sondern im sog. „Hilfebereich“ abzurufen waren. Er hat insoweit entschieden, dass diese Klauseln nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien (Rn. 23). Selbst wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden wären, würden sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 und 2 BGB nicht standhalten und wären daher unwirksam (Rn. 27).

14. Geht die Bundesregierung davon aus, dass einzelvertragliche Regelungen zwischen Unternehmen und Accountinhaber bezüglich der Handhabung der gespeicherten Daten im Todesfall zulässig wären, insbesondere, wenn der Accountinhaber zwischen verschiedenen Optionen wählen kann, was mit seinem Account im Todesfall geschehen soll?

Wenn ja, aufgrund welcher Vorschriften?

Wenn nein, wieso nicht und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?

Die Frage, ob einzelvertragliche Regelungen zwischen Unternehmen und Account-Inhaber bezüglich der Handhabung der gespeicherten Daten im Todesfall wirksam sind, richtet sich in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach den §§ 305 ff. BGB. Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden können (§§ 305 BGB ff.) und welchen allgemeinen (§ 307 BGB) und speziellen (Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit der § 308 BGB und § 309 BGB) Inhaltsanforderungen sie genügen müssen, um nicht unwirksam zu sein. Über die Frage der wirksamen Einbeziehung in den Vertrag und die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln entscheiden im Streitfall die Gerichte. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.

15. Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung rechtliche Bedenken bezüglich der nutzungsrechtlichen Regelung einiger Unternehmen, bezahlte Onlineinhalte (wie z. B. cloudbasierte Musiksammlungen bei iTunes) im Todesfall nicht den Erben zur Verfügung zu stellen? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso nicht?

Auf die Antworten zu den Fragen 12 bis 14 wird verwiesen. Die Wirksamkeit entsprechender nutzungsrechtlicher Regelungen ist nach den oben genannten Kriterien zu beurteilen, im Streitfall durch die zuständigen Gerichte.

16. Welches Recht ist nach Ansicht der Bundesregierung auf Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands in Bezug auf die Rechtmäßigkeit ihrer Nutzungsbedingungen anwendbar, welche Regelungen für den Fall des Todes des Nutzers enthalten (sowohl hinsichtlich des Accounts selbst, erworbener Nutzungsrechte, dem Umgang mit personenbezogenen Daten des Nutzers)?

Der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Nutzer unterliegt dem nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-VO) zu bestimmenden Recht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –, juris, Rn. 20). Hat der Nutzer den Vertrag zu einem Zweck geschlossen, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), so ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt, oder eine solche Tätigkeit in irgendeiner Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Artikel 6 Absatz 1 Rom I-VO). Die Parteien können aber auch eine Rechtswahl treffen. Diese darf jedoch nicht dazu führen, dass einem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm nach den zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre (Artikel 6 Absatz 2 Rom I-Verordnung).

17. Sieht die Bundesregierung in Bezug auf Frage 16 gesetzlichen Regelungsbedarf?

Nein.

18. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass es möglich ist – generell sowie über den Tod hinaus –, dass eine Person eine „Lizenz zur Nutzung“ sie betreffender personenbezogener Daten erteilt (vgl. Urteil des BGH vom 12. Juli 2018, Az. IIII ZR 183/17, Rn. 38)?

Eine solche „Lizenz“ könnte der Erblasser vertraglich mit der nutzungsberechtigten Person vereinbaren. In eine etwaige Vereinbarung zwischen dem Nutzer und dem „Lizenznehmer“ wäre der Netzwerkbetreiber/Dienstleister einzubeziehen, da dieser im Ergebnis verpflichtet werden soll, das Konto aktiv weiterzuführen. Daher hängt es von den konkreten vertraglichen Ausgestaltungen des Nutzungsverhältnisses ab, ob eine solche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer dritten Person möglich ist. Wie in der Antwort zu Fragen 1 und 2 erwähnt, steht die Bundesregierung in Kontakt mit den Anbietern digitaler Dienstleistungen und wird die weitere Entwicklung auf diesem Gebiet, insbesondere im Hinblick auf evtl. Probleme, aufmerksam beobachten.

19. Sieht die Bundesregierung datenschutzrechtliche Probleme in Bezug auf die Vererbbarkeit personenbezogener Daten?

Wenn ja welche?

Wenn nein, wieso nicht?

Sofern es um den Schutz der Daten des Erblassers geht, betrifft das Datenschutzrecht ausschließlich natürliche und damit lebende Personen. Insoweit sieht die Bundesregierung keine datenschutzrechtlichen Probleme, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, die sich ausschließlich auf Verstorbene beziehen.

Soweit es um den Schutz der Daten der Kommunikationspartner des Erblassers geht, gehört die Bereitstellung der in dem Account des Erblassers gespeicherten personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers zu den vertraglichen Pflichten des Anbieters. Daran ändert sich auch nichts durch den Erbfall, denn der Erbe tritt im Wege der Universalsukzession in den Vertrag ein. Der Schutz der Privatsphäre des Kommunikationspartners und das Fernmeldegeheimnis bleibt nach der Entscheidung des BGH gewahrt, da der Erbe durch den Eintritt kein „anderer“ i. S. d. § 88 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes sei, dem keine Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation verschafft werden dürfe.

Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen.

20. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein rechtlicher Unterschied zwischen Informationen aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung in digitaler und analoger Form?

Wenn ja, welcher?

Wenn nein, wieso nicht?

Für das angesprochene Nachlassrecht sieht die Bundesregierung keinen rechtlichen Unterschied. Die genannten Daten – egal ob analog oder digital gespeichert – gehen in das Vermögen des Erben über. Die Art der Speicherung führt nicht zu einer unterschiedlichen rechtlichen Behandlung.

21. Geht die Bundesregierung von der Aufteilbarkeit des digitalen Nachlasses auf einzelne Erben bei zusammenhängenden personalisierten Strukturen (Accounts; e-Bibliotheken; Benutzerprofile) aus?

Wenn ja, aufgrund welcher Vorschriften?

Wenn nein, wieso nicht?

Nein. Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, der gesamte Nachlass wird gemeinsames Vermögen der Erben und ist von diesen gemeinsam zu verwalten (§§ 2032, 2038 BGB). Die Frage der Verteilung der einzelnen Vermögenspositionen ist bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu klären (§ 2042 BGB).

22. Möchte die Bundesregierung eine solche Trennung rechtlich gewährleisten?

Nein. Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen.

23. Geht die Bundesregierung unter den gegebenen gesetzlichen Regelungen von der erbrechtlichen Trennbarkeit zwischen dem technischen Endgerät und den darauf gespeicherten Daten aus?

Wenn ja, welche Regelungen hält die Bundesregierung hier für einschlägig?

Wenn nein, hält die Bundesregierung die Einführung entsprechender Gesetze für erforderlich?

Nein. Erbrechtlich gehören sowohl das technische Endgerät als auch die darauf gespeicherten Daten zum Nachlass. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 21 und 22 verwiesen.

24. Stehen den Kommunikationspartnern des Verstorbenen nach dessen Tod nach Ansicht der Bundesregierung möglicherweise Ansprüche auf Löschung des digitalen Inhalts, der sie betrifft, oder auf dessen Herausgabe zu (z. B. bei vertraulichen oder intimen Kommunikationsinhalten oder Photos)?

Ob solche Ansprüche bestehen, richtet sich nach den – auch konkludenten – Vereinbarungen des Erblassers mit seinen Kommunikationspartnern.

25. Wie beabsichtigt die Bundesregierung gegen Unternehmen vorzugehen, die die entsprechenden Auskunfts- und Zugriffsrechte den Erben gegenüber widerrechtlich verweigern?

Wie steht die Bundesregierung zu gesetzlich verankerten Sanktionsmaßnahmen, wie z. B. Bußgeldern?

Die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche auf Auskunft und Zugriff auf gespeicherte Daten erfolgt nach den materiellen Vorschriften des Zivilrechts und der insoweit geltenden Verfahrensordnung.

26. Wie beabsichtigt die Bundesregierung gegen Unternehmen vorzugehen, die unzulässige Nutzungsbedingungen verwenden?

Wie steht die Bundesregierung hier zu gesetzlich verankerten Sanktionsmaßnahmen, wie z. B. Bußgeldern?

Die Frage der Bußgeldbewehrung in Form gesetzlich verankerter Sanktionsmaßnahmen in Fällen der Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch Unternehmen ist im Rahmen des „New Deal for Consumers“ derzeit
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Version ersetzt.

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/4207
Gegenstand der Verhandlungen in Brüssel. Die Bundesregierung überprüft die entsprechenden Vorschläge der Kommission zurzeit noch gründlich. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteht innerhalb der EU die Möglichkeit, über das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden (CPC-Netzwerk) Maßnahmen bis hin zur Sanktionierung gegen Unternehmen zu ergreifen, die unzulässige Nutzungsbedingungen verwenden. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

Zur Quelle kommen Sie hier: Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode – Kleine Anfrage

Post by Digitales Erbe

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