Verkauf von gebrauchter Software

Der Verkauf von gebrauchter Software ist nicht verboten. auch wenn es vertragliche Bestimmungen der Hersteller verbieten. Diese Klauseln sind nun unwirksam nach dem Urteil der dritten Kammer des EuGH’s (Az C-166/25 bzw. ECLI:EU:C:2016:762). Aber der Verkauf von Sicherheitskopieen ist nicht ohne Weiteres möglich.

Wir interpretieren nur das Urteil in unserem Sinne, ersetzen aber nicht den fachlichen Rat eines Anwalts.

Da die Rechtssprechung häufig sehr komplexe Zusammenhänge aufweist, stellen wir diesen Betrag gerne zu Diskussion.

Nachfolgende Meinungen vertreten wir:

Software

Software, der kleine Schatz auf den Rechnern von Verstorbenen

Rechtliche Grundlagen für den Vertrieb, Weitergabe und Veräußerung von Software

Das Urteil hat etliche Verweise auf die Richtlinien Richtlinie 91/250/EWG und Richtlinie 2009/24/EG. Diese Richtlinien regeln in weiten Teilen den Umgang mit erworbener Software.

Wichtig zu Wissen ist, dass die dritte Kammer aber eine klare Forderung an den Verkauf von Software stellte. Nämlich dass der originale Datenträger beiliegt. Somit kann nicht die Lizenz ohne den Datenträger verkauft werden. Eine Veräußerung ohne den entsprechenden Datenträger, bedürfe ein Zustimmung des Urheberrechtsinhabers, also in aller Regel des Herstellers wie auch Heise Online schrieb.

Verkauf von gebrauchter Software / vererbter Software

Ein Erbe kann also die Software eines Verstorbenen veräußern, wenn er auch den originalen Datenträger besitzt. Darum raten wir, dass CD’s / DVD’s nicht voreilt entsorgt werden.

Sicherheitskopie zulässig?

Auch findet sich in der Richtlinie der wichtige Satz : “ Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Benutzung erforderlich ist.“  Dies ist für die digitale Vorsorge nicht ganz unerheblich. Somit kann man schon zu Lebzeiten wichtige zur Benutzung erforderlichen Sicherheitskopien anfertigen und das Original mit der schriftlichen digitalen Vorsorge hinterlegen. Es ist also sehr wichtig, dass man seinen digitalen Nachlass vorbereitet.

Fazit:

Entsorgen Sie nicht voreilig die Datenträger von Verstorbenen.

Lassen Sie eine Geräteanalyse von einem Fachmann durchführen, um u.a. herauszufinden, ob man die Software auf den Rechnern noch veräußern kann.

Häufig verstecken sich kleinere Vermögen auf den Rechner, wie wir bereits in einem Beitrag vor 2 Jahren berichteten.

 

Post by Digitales Erbe

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