
Einwilligung war gestern? Warum das berechtigte Interesse wieder im Kommen ist!
Statt einer ständigen Notwendigkeit, Einwilligungen zu erteilen, sollte der Fokus auf einen datenschutzrechtlichen Pragmatismus gelegt werden.
Seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 besteht die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die am häufigsten verwendete Rechtsgrundlage ist die Einwilligung der betroffenen Personen. Allerdings zeigt sich in der praktischen Anwendung, dass sie nicht immer die optimale oder rechtlich sicherste Lösung darstellt.
Eine signifikante Anzahl von Unternehmen hat in jüngster Zeit eine verstärkte Hinwendung zum „berechtigten Interesse“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gezeigt. Dieser Trend lässt sich durch verschiedene Faktoren erklären. Einerseits werden Einwilligungen häufig in einer unklaren, manipulierenden Form gestaltet, was die sogenannte Dark Patterns einschließt. Andererseits sind diese Einwilligungen schwer zu widerrufen. Zudem erfordert die Dokumentation, Erneuerung und aktive Verarbeitung solcher Einwilligungen einen hohen Aufwand und erzeugt Unsicherheit.
Gemäß der Definition des berechtigten Interesses ist die Verarbeitung von Daten zulässig, sofern sie erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person entgegenstehen. Dies setzt eine transparente Interessenabwägung voraus, die schriftlich dokumentiert und fundiert begründet werden muss.
Ein Beispiel ist das Speichern von IP-Adressen in Server-Logs zur Abwehr von Cyberangriffen oder die Videoüberwachung zum Schutz vor Diebstahl. Auch ohne Einwilligung kann dies rechtmäßig sein, sofern ein echtes, nachvollziehbares Interesse besteht.
Der Trend zeigt eine Tendenz hin zu einem differenzierten Einsatz der Rechtsgrundlagen. Dies impliziert nicht das Verschwinden von Einwilligungen, jedoch sollte deren Einsatzgebiet auf jene Bereiche beschränkt sein, in denen sie eine sinnvolle Anwendung finden. Dies ist beispielsweise beim Versand von Newslettern oder dem Tracking zu Werbezwecken der Fall.