
Erben dürfen Social-Media-Konten aktiv weiterführen
Am 30. Dezember 2024 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 13 U 116/23), dass Erben nicht nur passiven Zugriff, sondern auch das Recht zur aktiven Nutzung eines Instagram-Accounts erben. Im konkreten Fall ging es um den Instagram-Account des 2019 verstorbenen Castingshow-Gewinners Alphonso Williams. Seine Ehefrau und Alleinerbin hatte den Account nach seinem Tod weiter genutzt, bis Meta (das Unternehmen hinter Instagram) den Account 2022 in den Gedenkzustand versetzte. Das OLG Oldenburg entschied, dass die Erbin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis mit Meta eingetreten ist und daher das Konto auch aktiv nutzen darf.
Dieses Urteil erweitert die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der 2018 in einem Grundsatzurteil (Az. III ZR 183/17) die grundsätzliche Vererbbarkeit digitaler Inhalte bestätigt hatte, jedoch keine klare Aussage zur aktiven Nutzung von Social-Media-Konten traf.
🧾 Bedeutung für die Praxis
Das Urteil des OLG Oldenburg hat weitreichende Konsequenzen für die Verwaltung des digitalen Nachlasses:
- Aktive Nutzung vererbbar: Erben können Social-Media-Konten nicht nur einsehen, sondern auch aktiv weiterführen.
- Vertragsverhältnisse gehen über: Die Erben treten in die bestehenden Verträge mit Plattformbetreibern ein.
- Keine höchstpersönlichen Rechte: Das Gericht stellte klar, dass die Bereitstellung eines Accounts durch Plattformbetreiber keine höchstpersönliche Leistung ist, die nicht vererbbar wäre.
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